ZahlPrüfbV · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte ZahlPrüfbV чл. 25Inkrafttreten Abschnitt 7 Schlussvorschriften В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft. ← Предишен · чл. 24 Съдържание