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ZDVWahlV 2 · Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

ZDVWahlV 2 чл. 4Wahlbekanntgabe

В силаОфициален текст

(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt 1.

die Namen seiner Mitglieder,

2.

wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3.

die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

4.

den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.

(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass 1.

nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2.

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.