Ärzte-ZV · Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV чл. 7
Abschnitt I Arztregister
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn a)
er es beantragt,
b) er gestorben ist,
c) die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.