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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 111Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Titel 6 Sicherheitsleistung

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Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.