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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 170Zustellung an Vertreter

Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

В силаОфициален текст

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.