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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 260Anspruchshäufung

Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.