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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 264Keine Klageänderung

Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

В силаОфициален текст

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.

die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;

2.

der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;

3.

statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.