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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

Titel 2 Gerichtsstand

В силаОфициален текст

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.