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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

Titel 2 Gerichtsstand

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Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.