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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 43Verlust des Ablehnungsrechts

Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

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Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.