ZPO чл. 480Eidesbelehrung
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.