Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 487Inhalt des Antrages

Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren

В силаОфициален текст

Der Antrag muss enthalten: 1.

die Bezeichnung des Gegners;

2.

die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.

die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.

die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.