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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 499Belehrungen

Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

В силаОфициален текст

(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.