ZPO чл. 55Prozessfähigkeit von Ausländern
Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.