ZPO чл. 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.