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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.

(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.