ZPO чл. 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.