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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 807Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1.

hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

2.

ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.