ZPO чл. 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Titel 5 Prozesskosten
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.