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ZVEG · Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

ZVEG чл. 5Periodizität und Berichtszeitraum

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(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.

(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.