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ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG чл. 171g

Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

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(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.

(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

(3) § 94a ist nicht anzuwenden.