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ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG чл. 82

VI. Entscheidung über den Zuschlag

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In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.