ZweiradFortbV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik ZweiradFortbV чл. 13Inkrafttreten В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. ← Предишен · чл. 12 Съдържание