Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nede чл. 2
Die mit der Stationierung verbundenen finanziellen Aufwendungen werden grundsätzlich von der Bundesrepublik Deutschland getragen. Einzelheiten der finanziellen Verantwortlichkeit und der Erstattung des Restwerts der durch die Bundesrepublik Deutschland für die Stationierung finanzierten Baumassnahmen werden in der in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Technischen Vereinbarung geregelt.