IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 4 IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 4.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.