I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 13 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines Kommissärs oder eines etwaigen Beisitzers wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.