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I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 16 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 16.

In KraftAmtlicher Text

Hat die Kommission ihren Sitz anderswo als im Haag, so ernennt sie einen Generalsekretär, dessen Bureau ihr für die Bureaugeschäfte dient.

Dem Bureauvorstand liegt es ob, unter der Leitung des Vorsitzenden die äußeren Vorkehrungen für die Sitzungen der Kommission zu treffen, die Protokolle abzufassen und während der Dauer der Untersuchung das Archiv aufzubewahren, das später an das Internationale Bureau im Haag abzugeben ist.