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I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 2 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 2.

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.