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I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 28 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 28.

In KraftAmtlicher Text

Über die Aussage des Zeugen wird während der Sitzung ein Protokoll aufgenommen, das dem Zeugen vorgelesen wird. Der Zeuge darf dazu die ihm gut scheinenden Änderungen und Zusätze machen, die am Schlusse seiner Aussage vermerkt werden.

Nachdem dem Zeugen seine ganze Aussage vorgelesen ist, wird er zur Unterzeichnung aufgefordert.