I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 37 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 37.
Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.
Die Anrufung der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.