I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 39 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 39.
Schiedsübereinkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer bestimmten Art beziehen.