I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 55 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 55.
Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Übereinkommen festgesetzten Ständigen Schiedshofes gewählt werden.
Wird das Schiedsgericht nicht durch Verständigung der Parteien gebildet, so ist in der im Artikel 45, Absatz 3 bis 6, angegebenen Weise zu verfahren.