I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 57 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 57.
Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.