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I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 60 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 60.

In KraftAmtlicher Text

In Ermanglung einer Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.

Das Schiedsgericht kann seinen Sitz auf dem Gebiete einer dritten Macht nur mit deren Zustimmung haben.

Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.