I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 75 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 75.
Die Parteien verpflichten sich, dem Schiedsgerichte in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle für die Entscheidung der Streitigkeit notwendigen Mittel zu gewähren.