I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 78 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 78.
Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich und bleibt geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.