I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 82 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 82.
Alle Streitfragen, die etwa zwischen den Parteien wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entstehen, unterliegen, unbeschadet anderweitiger Abrede, der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat.