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I. Übereinkommen der II. Haager Friedens · I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 86 I. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 86.

In KraftAmtlicher Text

Um die Betätigung des Schiedswesens bei Streitigkeiten zu erleichtern, die ihrer Natur nach ein abgekürztes Verfahren gestatten, stellen die Vertragsmächte die nachstehenden Regeln auf, die befolgt werden sollen, soweit nicht abweichende Abmachungen bestehen, und unter dem Vorbehalte, daß geeigneten Falles die nicht widersprechenden Bestimmungen des dritten Kapitels zur Anwendung kommen.