VI. Übereinkommen der II. Haager Frieden · VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 2 VI. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 2.
Ein Handelsschiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, darf nicht eingezogen werden.
Der Kriegführende darf es nur entweder unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich anfordern.