V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 8 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 8.
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Benützung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen für drahtlose Telegraphie, gleichviel ob solche ihr selbst oder ob sie Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken.