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V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 8 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 8.

In KraftAmtlicher Text

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Benützung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen für drahtlose Telegraphie, gleichviel ob solche ihr selbst oder ob sie Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken.