VII. Übereinkommen der II. Haager Friede · VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 3 VII. Übereinkommen der II. Haager Friede
Artikel 3.
Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen.