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XIII. Übereinkommen der II. Haager Fried · XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 13 XIII. Übereinkommen der II. Haager Fried

Artikel 13.

In KraftAmtlicher Text

Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benachrichtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie diesem Schiffe bekanntzugeben, daß es binnen vierundzwanzig Stunden oder in der durch das Ortsgesetz vorgeschriebenen Frist auszulaufen habe.