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VIII. Übereinkommen der II. Haager Fried · VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 6 VIII. Übereinkommen der II. Haager Fried

Artikel 6.

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Übereinkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.