VIII. Übereinkommen der II. Haager Fried · VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 6 VIII. Übereinkommen der II. Haager Fried
Artikel 6.
Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Übereinkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.