I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 15 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 15.
Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.