I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 18 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 18.
Das Schiedsübereinkommen schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.