I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 25 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 25.
Das Schiedsgericht hat seinen festen Sitz in der Regel im Haag.
Seinen Sitz darf das Schiedsgericht, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien ändern.