I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 34 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 34.
Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.