I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 38 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 38.
Das Schiedsgericht bestimmt die Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm zulässig sein soll.