IV. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 1 IV. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 1.
Die Vertragsmächte werden ihren Landstreitkräften Verhaltensmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.