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III. Übereinkommen der I. Haager Frieden · III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

§ 6 III. Übereinkommen der I. Haager Frieden

Artikel 6.

In KraftAmtlicher Text

Die neutralen Handelsschiffe, Jachten oder Boote, welche Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegführenden an Bord haben oder aufnehmen, können wegen einer solchen Beförderung nicht weggenommen werden, sie bleiben jedoch im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme ausgesetzt.